Satzung des Vereins „Heimatverein Sindorf gestern und heute e.V.“
Stand: 10.10.2019
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der nicht-wirtschaftliche Verein im Sinne des § 21 BGB, der beim Amtsgericht Köln im Vereinsregister
19840 eingetragen ist, führt den Namen „Heimatverein Sindorf gestern und heute e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in 50170 Kerpen (Sindorf) unter der Anschrift des/der gewählten
Vorsitzenden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, insbesondere die Geschichte Sindorfs in Texten, Bildern, Filmen, Tonaufzeichnungen usw. zu dokumentieren und zu veröffentlichen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen (z. B. Heimat- und Themenabende), Dokumentationen, Filme, Tonaufzeichnungen sowie der Unterstützung zur Erhaltung zeitgeschichtlicher Besonderheiten.
Was und wie dokumentiert wird, ist Sache des Vereins, bei Differenzen ist eine
Mehrheitsentscheidung des Vorstandes herbeizuführen. Diese Entscheidung ist bindend. Bei Bedarf erfolgt eine Zusammenarbeit mit dem Stadtarchiv der Kolpingstadt Kerpen.
Der Verein bildet im Rahmen seiner Tätigkeiten Rücklagen unter Berücksichtigung von steuerlichen
Vorgaben.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen davon ist der Auslagenersatz für Kosten für Büromaterial, Reisekosten, Post- und Telefonspesen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden. Es gibt die folgenden Mitgliedsarten:
Mitglied (stimmberechtigt)
Fördermitglied (nicht stimmberechtigt)
Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand.
Die Aufnahme weiterer Mitglieder über die Gründungsmitglieder hinaus, oder / und Unternehmen liegt im freien Ermessen und der Zustimmung des Vorstandes. Eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich.
Eine Anfechtung gegenüber der Vorstandsentscheidung ist nicht möglich.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitteilung des Annahmebeschlusses wirksam (Aufnahme). Mit Aufnahme in den Verein erhält das Mitglied diese Satzung und wird diese anerkennen.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und kann nur mit einer Frist von drei
Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
Schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, beim Vorstand und/oder in der Mitgliederversammlung zu
den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm schriftlich nebst Belehrung mindestens einen Monat zuvor mitzuteilen.
Der Ausgeschiedene hat keinen Anspruch auf gezahlte Mitgliedsbeiträge und/oder Umlagen sowie auf etwaige Vermögenswerte.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag pro Kalenderjahr. Die jeweilige Höhe pro Jahr wird in der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat die Pflicht die Interessen des Vereins zu fördern und soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen und die in § 2 genannten Zwecke des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszweckes den gleichen Anspruch auf Nutzung von
Vereinseigentum sowie auf Hilfestellung durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand.
Die Mitglieder übernehmen keinerlei Haftung für die Verbindlichkeiten des Vereins und können ohne ihre Zustimmung nicht zu Leistungen geldlicher oder anderer Art verpflichtet werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
Der Vorstand besteht aus: dem/der Vorsitzenden seinem/ihrer Stellvertreter/in dem/der Kassierer/in
einem/einer Schriftführer/in (Pressesprecher und Öffentlichkeitsarbeit)
Beisitzern. Die Anzahl an Beisitzern beträgt bei Gründung 2 Beisitzer. Die Anzahl an Beisitzern kann die Mitgliederversammlung jederzeit neu festlegen.
Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein nach innen und außen.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam, darunter immer der/die Vorsitzende oder sein/e / ihre Stellvertreter/in.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Insbesondere für:
Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung und der Aufstellung der
Tagesordnung.
Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts. Die Beschlüsse zur Aufnahme neuer Mitglieder.
Die Vorstandsmitgliedschaft setzt Vereinsmitgliedschaft voraus.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren, beginnend mit der Feststellung der Wahl. Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist durch eine Mitgliederversammlung zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, so ist für die Neuwahl eine
Mitgliederversammlung einzuberufen.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der Stellvertreter/in einberufen, eine Frist von wenigstens einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung die seines/ihres Stellvertreters bzw. Stellvertreterin.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zeitnah zu protokollieren. Das Protokoll wird spätestens in der nächsten Sitzung des Vorstandes angenommen und beschlossen, sofern es keine Einwände oder Änderungen gegeben hat.
Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein erfolgt für in Wahrnehmung seiner
Vorstandspflichten verursachte Schäden nur, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen folgender Angelegenheiten: Änderung der Satzung
Auflösung des Vereins
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Die Wahl und die Abrufung der Mitglieder des Vorstandes
Die Entgegennahme des Jahresberichts
Die Entlastung des Vorstandes
Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Wahl der Kassenprüfer/in. Die/ der Kassenprüfer hat/haben die Pflicht, vor Beginn der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung die Kassengeschäfte des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen schriftlich abzufassenden Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfungen vorzutragen.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, hat der Vorstand eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem darauf folgenden Tag der Absendung.
Die Einladungsschreiben sind an die letzte dem Verein bekannte Adresse des einzelnen Mitglieds zu richten.
Alternativ gilt auch die Zustellung auf elektronischem Wege.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderung der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
Eine Ladungsfrist von zwei Wochen ist einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der Stellvertreter/in und bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter/in geleitet (nachfolgend
„Versammlungsleitung“ genannt).
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer/in zu wählen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.
Zur Beschlussfassung erforderlich ist die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Enthaltungen bleiben außer Betracht.
Bei Stimmengleichheit zählt nach einer zweiten Abstimmung mit erneuter Stimmengleichheit die
Stimme des/der Vorsitzenden doppelt.
Zur Satzungsänderung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit, zur Vereinsauflösung eine Neun-Zehntel- Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Kann bei Wahlen kein/e Kandidat/in die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidat/innen ist eine Stichwahl durchzuführen.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied oder vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 8 Auflösung, Beendigung aus anderen Gründen
Der Verein pflegt ein Archiv in digitaler und materieller Form. Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Archiv dem Stadtarchiv Kerpen zu.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallen je 50 %
des Vereinsvermögens an die Vereine „Deutscher Kinderschutzbund, Ortsverband Kerpen e.V.“ und
„Hospiz Stadt Kerpen e.V”, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige
Zwecke zu verwenden haben.
Liquidator/innen sind der/die Vorsitzende und sein/e / ihr/e Stellvertreter/in, hilfsweise der/die Kassenwart/in oder Schriftführer/in in gemeinschaftlicher Vertretung, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 9 Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 10 Gründung des Vereins
Der Verein „Heimatverein Sindorf gestern und heute“ wurde am 14.05.2018 von Branko Appelmann, Rainer Grohmann, Andreas Lipp, Kai Schneider, Christian Schulz und Bert Wallraf gegründet.
§ 11 Inkrafttreten, Wirksamkeit der Satzung
1. Diese Satzung tritt am 14.05.2018 in Kraft.
2. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder sonstigen öffentlichen Stellen verlangt werden, selbstständig vorzunehmen. Die Mitglieder sind hierüber zu unterrichten.
50170 Kerpen (Sindorf), 10.10.2019 (Satzungsänderung zur Erlangung der Gemeinnützigkeit)
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